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Im Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang. Grundsätzlich fallen daher den Beteiligten die Kosten des Gerichtsverfahrens und der anwaltlichen Vertretung zur Last. Schnell entstehen Kosten in vierstelliger Höhe. Ein Problem, wenn keine Rechtsschutzversicherung die Kosten des Verfahrens übernimmt, aber auch keine hohen Einkünfte vorhanden sind.

Niemand ist aber wegen geringer Einkünfte daran gehindert, sich scheiden zu lassen.

Für Bürger mit geringem Einkommen übernimmt der Staat die Gerichts- und Anwaltskosten über die Prozesskostenhilfe (Pkh). Die Prozesskostenhilfe, die Ihr Anwalt für Sie beantragt, bewirkt, dass Sie nichts oder nur kleine Raten auf die entstehenden Kosten zahlen. Im Gegensatz zu anderen Verfahren hängt die Kostenübernahme allein von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien ab.


Ca. 70 % aller Scheidungsverfahren werden über die Prozesskostenhilfe finanziert.

Ob Sie Anspruch auf diese staatliche Leistung haben und ob diese in Ihrem Fall ratenfrei zu gewähren ist, hängt nicht nur von Ihrem Einkommen, sondern auch von Ihren Ausgaben (Miete, Unterhaltszahlungen, Versicherungsprämien etc.) ab. Da nicht jede Ausgabe berücksichtigungsfähig ist, auf der anderen Seite aber auch nicht jede Einnahme berücksichtigt wird, kann ein Berechnungs-programm diese Frage nur ungenau beantworten.


Ein verbindlicher Kostenvoranschlag vor Mandatserteilung ist immer sinnvoll. Sie können sich vorab telefonisch nach den entstehenden Kosten erkundigen.

Sie können auch eine unverbindliche Voranfrage per EMail versenden. Schildern Sie hierzu im Kontaktformular Ihr konkretes Rechtsproblem. Sie erhalten dann innerhalb eines Werktages Auskunft über die Möglichkeit der Übernahme des Mandats, die Mandatsbedingungen und die Kosten.