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Durch die Beratungshilfe wird Bürgern, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Gebühren eines Rechtsanwalts zu tragen, die Einholung von Rechtsrat und gegebenfalls die Vertretung durch einen Rechtsanwalt außerhalb eines Gerichtsverfahrens ermöglicht. Voraussetzung für die Gewährung der Beratungshilfe ist, dass dem Antragsteller in einem Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Eigenanteil zu gewähren wäre.

Beratungshilfe kann grundsätzlich für alle Rechtsbereiche außerhalb des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts sowie des Steuerrechts gewährt werden, so insbesondere im Zivilrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht und Verwaltungsrecht. Auch für die Erstellung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans kann Beratungshilfe in Anspruch genommen werden.

Wenn Beratungshilfe gewährt wurde, fallen bis auf einen Eigenanteil von 10 € keine weiteren Kosten für die Beratung an.