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Wir stehen der Vereinbarung eines Erfolgshonorars offen gegenüber.

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars bewirkt, dass die Höhe der Vergütung vom Erfolg der Rechtsverfolgung abhängig ist. Ein Erfolgshonorar kann dann vereinbart werden, wenn der Rechtssuchende aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

Es kann in diesen Fällen vereinbart werden, dass bei Mißerfolg eine geringere oder keine Vergütung zu leisten ist. Im Gegenzug ist die Vergütung im Erfolgsfall gegenüber der Vergütung nach dem RVG angemessen erhöht.

Ein Erfolgshonorar kann nur für den Einzelfall vereinbart werden.

Nähere Informationen können Sie hier erfragen.