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Als Privatperson steht Ihnen der Weg zur Restschuldbefreiung über ein vereinfachtes Insolvenzverfahren offen.



  • Beratung im Vorfeld der Verbraucherinsolvenz - Keine Wartezeit
  • Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs iSd. § 305 InsO
  • Beratung und Vertretung im Verbraucherinsolvenzverfahren
  • Beratung und Vertretung im Restschuldbefreiungsverfahren



Die Kosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens werden in aller Regel vom Staat vollständig übernommen, soweit Sie bedürftig sind. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn Sie Empfänger von ALG II / Hartz IV sind. Einen entsprechenden Antrag wird Ihr Rechtsanwalt für Sie stellen.

Sofern Sie nicht als bedürftig gelten, entstehen Kosten nach dem Rechts-anwaltsvergütungsgesetz (RVG), deren Höhe vom Einzelfall abhängt. Sie können die Höhe der zu erwartenden Kosten per E-Mail oder telefonisch hier vorab erfragen.




Nach dem Insolvenzverfahren mit abgeschlossener Restschuldbefreiung bestehen die Ansprüche der Gläubiger nicht mehr. Sie werden schuldenfrei. Schon während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensphase sind Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger unzulässig. Während der Wohlver-haltenphase haben sich die Gläubiger an den vom Gericht eingesetzten Treuhänder zu halten. Dadurch wird die Lebensqualität des Schuldners erfahrungsgemäß erheblich verbessert.


Der Weg zur Restschuldbefreiung verläuft in mehreren Phasen: Dem außergerichtlichen Einigungsversuch, dem gerichtlichen Planverfahren, der Duchführung des eigentlichen Insolvenzverfahrens und der sogenannten Wohlverhaltensphase, nach deren Beendigung die Restschuldbefreiung gewährt wird.


Die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens setzt die vorherige Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens voraus. Dabei wird allen Gläubigern gemeinsam ein Plan vorgelegt, der Ihnen eine bestimmte Befriedigungsquote (die auch "Null" sein kann) offeriert. Wird der Plan - wie es häufig der Fall ist - nicht angenommen, kann ein Antrag auf Durch-führung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Wir helfen Ihnen bei der Erstellung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans. Häufig wird ein Anspruch auf Beratungshilfe bestehen, so dass nur geringe Kosten entstehen. Über das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans wird eine Bescheinigung ausgestellt, die eine Voraussetzung für die Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens darstellt.


Die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist zusammen mit der Restschuld-befreiung zu beantragen. Neben der Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans ist ein Vorschlag für einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan beizufügen. Das Gericht entscheidet auf der Grundlage dieses Plans, ob unter seiner Mithilfe ein erneuter Einigungsver-such unternommen werden soll. Wenn der erneute Einigungsversuch scheitert oder nicht unternommen wird, wird das eigentliche Insolvenzverfahren eingeleitet.


Das Gericht prüft nun, ob alle Voraussetzungen für das Insolvenzverfahren vorliegen. Es stellt fest, ob ausreichend Masse für die Deckung der Kosten des Verfahrens vorhanden ist. Gegebenenfalls werden die Kosten gestundet. Das Gericht bestellt einen Treuhänder.


Während einer Wohlverhaltensperiode von 72 Monaten hat der Schuldner die pfändbaren Bezüge an den Treuhänder abzutreten, der diese dann an die Gläubiger ausschüttet. Den Schuldner treffen in dieser Zeit weitere Verhaltenspflichten, bei deren Nichtbefolgung eine Versagung der Restschuldbefreiung droht.


Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode wird dem redlichen Schuldner die Restschuldbefreiung gewährt - er wird schuldenfrei. Auch nicht angemeldete Forderungen erlöschen.


Sie können hier eine unverbindliche Voranfrage per EMail versenden. Schildern Sie hierzu im Kontaktformular Ihr konkretes Rechtsproblem. Sie erhalten dann innerhalb eines Werktages Auskunft über die Möglichkeit der Übernahme des Mandats, die Mandatsbedingungen und die Kosten.